Die mVSt für Wohnmobile seit 1.6.2023

Das Abgabenänderungsgesetz 2022 bringt für viele Wohnmobilbesitzer:innen mit 1. Juni 2023 erhebliche Entlastungen
© Pexels Kampus
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird seit 1. Oktober 2020 für erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen nach kW und den eingetragenen CO2-Emissionen bemessen. Der ÖCC war seit Ankündigung des Gesetzgebers über diese Änderung in Abstimmung mit anderen Interessensvertretungen und kritisierte das Ausmaß der Erhöhung.  Am 19. Juli 2022 hat der Gesetzgeber eine Änderung im Kraftfahrzeug- und Versicherungssteuergesetz verlautbart, die ab 1. Juni 2023 in Kraft trat und den Forderungen des ÖCC entspricht. 
ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2022 ordnet Wohnmobile steuerlich neu ein
Wohnmobile der Aufbauart SA (bis 3,5t hzGG), bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sind ab 1. Juni 2023 von der kombinierten Steuerberechnung nach kW und CO2 ausgenommen. Ab 1. Juni 2023 ist für diese Fahrzeuge die Leistung des Verbrennungsmotors in kW die Basis zur Bemessung der motorbezogenen Versicherungssteuer. Das gilt auch für Wohnmobile, die bereits nach 30. September 2020 erstmalig zum Verkehr zugelassen* wurden. 
Eine Steuerrückzahlung für die zuvor bereits entrichtete, höhere motorbezogene Versicherungssteuer, ist nicht möglich.
 
Link zum Abgabenänderungsgesetz 2022: BGBLA_2022_I_108.pdfsig

FAQS: HÄUFIGTE FRAGEN ZUR MVST-REGELUNG FÜR WOHNMOBILE AB 1. JUNI 2023

 


Ich habe ein Wohnmobil, das 2019 erstmalig zugelassen wurde. Bin ich davon auch betroffen?

Nein. Alle Kfz bis 3,5 Tonnen, die bis 30.9.2020 erstmalig zugelassen wurden, werden nach der Motorleistung in kW besteuert. Die Steuerbemessung hat sich mit 1. Oktober 2020 für diese Fahrzeuge nicht geändert und hat es auch mit 1. Juni nicht getan.

In meinen Papieren steht, dass mein Wohnmobil ein M1 ist, trifft es für mein Wohnmobil daher nicht zu?

Ihr Wohnmobil ist ein Fahrzeug der Klasse M1 – und das ist für die Berechnung der mVSt nach kW sogar Voraussetzung. Wichtig ist, dass das Fahrzeug auf einem Fahrzeug der Klasse N aufbaut und das in den österreichischen Fahrzeugpapieren auch so unter „Klasse des Basisfahrzeugs“ eingetragen ist.
 

In meinen österreichischen Papieren kann ich keinen Hinweis zur Basisklasse N finden, obwohl es eine Ducato-Basis ist. Im CoC von FCA steht, dass der Ducato ein N2 war. Was kann ich tun?

Hier ist bei der Eingabe in die österreichische Genehmigungsdatenbank ein Fehler passiert und es wurde ein wesentliches Fahrzeugmerkmal vergessen. Bitte kontaktieren Sie die jeweilige Landesprüfstelle, die für die Dateneingabe gesorgt hat und beschreiben Sie Ihr Anliegen.

Mein Fahrzeug ist ein Alkoven-Wohnmobil, das auf einem Peugeot Boxer aufbaut, in meinen österreichischen Papieren steht zwar Basisklasse N2, aber sonst kann ich keinen Eintrag zu Wohnmobil, SA, oder Wohnmobil SA finden. Was kann ich tun?

Selbe Vorgehensweise wie in der Frage zuvor. Nach der Erfahrung des ÖCC wurden bisher die Einträge immer binnen kurzer Zeit ergänzt.

 


Ich habe mit 1. Juni noch immer den Betrag nach alter Berechnung von meinem Konto abgezogen bekommen. Muss ich mich bei der Versicherung melden?

Ihr Versicherungsunternehmen hat bis Mitte August Zeit die Steuer zu korrigieren. Steuern, die ab 1. Juni 2023 zu viel bezahlt wurden, müssen vom Versicherungsunternehmen zurücküberwiesen oder in Form einer Gutschrift für künftige Zahlungen bereitgestellt werden.

 


Ich habe einen kleinen Campingbus, der als Wohnmobil typisiert ist, aber nicht auf einem kleinen Nutzfahrzeug, sondern auf dem Siebensitzer aufbaut. Zahle ich jetzt auch nach kW?

Nein, weil das Campingfahrzeug auf einem Pkw aufgebaut wurde und damit eine der beiden Voraussetzungen zur Steuerberechnung nach kW nicht erfüllt wird. Diese Fahrzeuge werden weiterhin steuerlich wie Pkw behandelt. Das sind in der Regel VW T6 California, Ford Custom Nugget, Mercedes-Benz Marco Polo, Campster und weitere Campingbusse, deren M1-Basis auch an den rundum verglasten Seitenwänden zu erkennen sein kann.

 


Bekomme ich die bisher (vor 1. Juni 2023) zu viel gezahlte Steuer zurück?

Nein, eine Rückzahlung ist nicht vorgesehen.


Ich habe ein Fahrzeug mit mehr als 3,5 Tonnen hzGG. Was ändert sich für mich?

Für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen hzGG ist nicht die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten, sondern die Kraftfahrzeugsteuer und das direkt beim Finanzamt. Hierbei gibt es keine Änderungen.
Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen hzGG:
Der Steuersatz beträgt je Monat für jede Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
  • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro,
  • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro,
  • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.
Quelle und weitere Informationen: Kraftfahrzeugsteuer (usp.gv.at)



Berechnung der mVSt:

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird für Wohnmobile der Aufbauart SA (Basisfahrzeug Kraftfahrzeug Klasse N), lt. Versicherungssteuergesetz 1953ab 1. Juni 2023 gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. c berechnet: 

Steuersatz, § 6 Abs. 3 Z 1.
Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei
c) allen übrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden,
– für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,
mindestens um 6,20 Euro, höchstens aber um 72 Euro.
 
bb) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden,
– für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,
mindestens um 6,50 Euro, höchstens aber um 76 Euro.

Die motorbezogene Versicherungssteuer für Fzg gem. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c beträgt (Erstzulassung* vor 1. Oktober 2020 / nach 30. September 2020) mindestens 74,40 / 78,00 Euro je Jahr und ist mit 864 / 912 Euro je Jahr gedeckelt. Für Erstzulassungen ab 1. Oktober 2020 gibt es keine Aufschläge mehr, wenn die Steuer mehrmals unterjährig gezahlt wird.

Link zu ÖAMTC-Versicherungssteuerrechner: mVSt hier berechnen (Klasse N auswählen)


Was bedeutet Basisfahrzeug Klasse N?

Wohnmobile bauen in den meisten  Fällen auf Kraftfahrzeugen der Klasse N auf und unterlaufen im Zuge des Herstellungsprozesses einem Mehrstufen-Genehmigungsverfahren. 
Dabei wird aus einem Fahrzeug der Klasse N ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung,  ein bewohnbares Fahrzeug, dessen Schwerpunkt auf dem Reisen liegt, auch Wohnmobil oder Reisemobil genannt. Diese Fahrzeuge zählen dann als Wohnmobile zur übergeordneten Klasse M1, den Personenkraftwagen zur Beförderung von bis zu 8 Personen, exklusive Fahrer.  

Für die Steuerberechnung nach der Leistung in kW ab 1. Juni 2023 ist die Genehmigung als Wohnmobil, SA und die Klasse des Basisfahrzeugs (N) ausschlaggebend. 
   
Bitte vergewissern Sie sich, ob ihr Wohnmobil auf einem Fahrzeug der Klasse N aufbaut, und als Wohnmobil genehmigt ist. Das können Sie in den Fahrzeugpapieren wie dem Einzelgenehmigungsbescheid oder dem CoC ablesen. Im Zulassunggschein finden Sie diese Information nicht.


Wohnmobile, Aufbauart SA

Der Eintrag ist in ihren österreichischen Fahrzeugpapieren unter A8 Art des Aufbaues, Österreichischen Nationaler Code -> Wohnmobil, SA und 51 Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung -> SA Wohnmobil zu finden.

Basisfahrzeug Klasse N

Der Eintrag ist in ihren österreichischen Fahrzeugpapieren unter 0.2.1 Klasse des Basisfahrzeuges  -> N1, N2, .. zu finden.

Ist dort bspw. N1 oder N2 eingetragen, ist das Basisfahrzeug Ihres Wohnmobils ein Fahrzeug der Klasse N und damit wird das Fahrzeug ab 1. Juni 2023 nach den kW des Verbrennungsmotors besteuert.

Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) gab bereits bekannt, dass die Daten über das Basisfahrzeug von den Versicherungen abgerufen werden können. Die Neubemessung für bereits zugelassene Wohnmobile muss von den Versicherungsunternehmen durchgeführt werden.
Bitte prüfen Sie Zahlungen, die für die Zeit ab 1. Juni 2023 zu entrichten sind und setzen Sie sich ggf. mit Ihrem Versicherungsberater in Verbindung.

Haben Sie ein Wohnmobil mit Erstzulassung ab 1. Oktober 2020 und sind Sie sich nicht sicher, ob Ihr Fahrzaug auf einem N-Fahrzeug aufbegaut ist, setzten Sie sich bitte mit Ihrem Fahrzeughändler oder Servicepartner des Vertrauens in Verbindung. 


Für Wohnmobile, die ab dem 01. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden und nicht auf einem Basisfahrzeug der Klasse N aufbauen, gilt auch nach 31. Mai 2023 weiterhin die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Pkw (M1): 

motorbezogene Versicherungssteuer für Pkw seit 1. Oktober 2020 

Für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens 4 Rädern, kurz Personenkraftwagen (M1), richtet sich die Versicherungssteuer seit 1. Oktober 2020 nicht mehr nur nach der Leistung des Verbrennungsmotors in kW, sondern auch nach den kombinierten CO2-Emissionen
Bei Motorrädern fließt seither neben dem Hubraum ebenfalls der CO2-Wert in die Berechnung ein. 
Wohnmobile sind Fahrzeuge der Klasse M1, Code SA nach EG-Richtlinie.
Aus dem Kraftfahrgesetz 1967, § 2 Z 28a:
Wohnmobil: ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
– Tisch und Sitzgelegenheiten,
– Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,
– Kochgelegenheiten und
– Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann;

Beginnend mit 1. Jänner 2021 sieht das Versicherungssteuergesetz eine jährliche Erhöhung zum jeweils 1. Jänner (durch Absenkung der Grenz-Kilowatt und -CO2-Werte um 1 kW und 3 g/km) der motorbezogenen Versicherungssteuer vor.  Die jeweilige Erhöhung ist immer nur für jene Fahrzeuge anzuwenden, die in diesem Jahr erstmalig zugelassen werden. Verschärfungen könnten allerdings auch ausgesetzt werden.

Um die Besteuerung gering zu halten, ist es bereits beim Kauf dementsprechend wichtig auf niedrige CO2-Emissionen (und demnach einen geringen Verbrauch) in den Fahrzeugdokumenten zu achten.

Für Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. Oktober 2020 zugelassen wurden, ändert sich nichts an der Bemessungsgrundlage.*

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird für Wohnmobile lt. Versicherungssteuergesetz 1953 bis 31. Mai 2023 wie folgt berechnet:

... gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen; ...
weiters:
... Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Z 1 lit. b sublit. bb um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Z 1 lit. b sublit. bb um den Wert 1 abgesenkt.
b) Abweichend von lit. a wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Z 1 anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.; ...

Daraus ergibt sich für Fahrzeuge der Klasse M1, die im Zeitraum 1. 10. 2020 bis 31.12.2020 neu zugelassen wurden, die Formel zur Berechnung:
(kW – 65) * € 0,72 + (CO2 – 115) * € 0,72 = Steuer/Monat

Für Fahrzeuge, die ab 1. 1. 2021 neu zugelassen werden, kommt diese Formel zum Einsatz:
(kW – 64) * € 0,72 + (CO2 – 112) * € 0,72 = Steuer/Monat

Für Fahrzeuge, die ab 1. 1. 2022 neu zugelassen werden, kommt diese Formel zum Einsatz:
(kW – 63) * € 0,72 + (CO2 – 109) * € 0,72 = Steuer/Monat

Für Fahrzeuge, die ab 1. 1. 2023 neu zugelassen werden, kommt diese Formel zum Einsatz:
(kW – 62) * € 0,72 + (CO2 – 106) * € 0,72 = Steuer/Monat

 

Unterjährlichkeitszuschlag


Die bekannte 6-, 8- und 10-prozentige Erhöhung des Versicherungsentgelts bei halbjährlicher-, vierteljährlicher- und monatlicher Zahlung entfällt mit nun für Fahrzeuge, die nach 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden. 

Für Fahrzeuge, die vor 1. Oktober 2020 erstzugelassen wurden, bleibt der Unterjährigkeitszuschlag weiterhin aufrecht:

... 2. Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Z 1 lit. a sublit. aa, lit. b sublit. aa und lit. c sublit. aa erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
– halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;
– vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;
– monatlich zu entrichten ist, um 10%.

Berechnungsgrundlage CO2-Ausstoß: Auswirkung auf erstmalig zugelassene Wohnmobile


Wohnmobile haben durch ihr – im Vergleich zum Pkw – hohes Eigengewicht und die große Stirnfläche, ungünstige Voraussetzungen einen niedrigen CO2-Wert zu erzielen. Zwar kommen in den meisten Fällen top-moderne Euro 6d-TEMP-Motoren aus dem Klein-Lkw-Segment der Fahrzeughersteller zum Einsatz, doch an alternativen Antriebsmöglichkeiten fehlt es nahezu vollständig. Das Eigengewicht der Wohnmobile bei maximal 3,5 Tonnen höchst zulässigem Gesamtgewicht dabei so niedrig zu halten, dass eine praxistaugliche Nutzlast bleibt, ist technisch sehr schwer umsetzbar. Leichte Akkus für dieses Segment mit hoher, reisetauglicher Kapazität sind erst in den kommenden Jahren zu erwarten.
Somit sind den Wohnmobilproduzenten (bei (teil-)integrierten Modellen) derzeit die Hände gebunden, ihre Modelle mit effizienteren Hybrid- und Elektroantrieben auszustatten, weshalb ihre Fahrzeuge bis dato auf Klein-Lkw-Chassis mit Verbrennungsmotoren aufgebaut werden.

Je nach Ausstattung eines Wohnmobils erhöht sich das Gewicht und der Strömungswiderstandskoeffizient (cw-Wert) des Fahrzeugs. Alkoven-Aufbauten, Markise und externe SAT-Anlagen spielen dabei eine große Rolle.
Der WLTP-Wert eines Wohnmobils wird erst nach Verlassen der Produktionsstraße ermittelt.  Das Wohnmobil wird gewogen und dessen Stirnfläche erhoben.  Diese Daten werden mit den technischen Daten des Basis-Fahrgestells (Ducato, Sprinter, Crafter, Boxer, Jumper, et cetera) in einem Berechnungsprogramm hochgerechnet und dabei der WLTP-Verbrauch ermittelt (gemäß Verordnung (EU) 2017/1151).

Durch die Ausstattungsvielfalt und Kombinationsmöglichkeiten von Wohnmobilen können die Hersteller vor Beendigung des Produktionsprozesses also keine exakte Auskunft über den CO2-Wert geben, der für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer gebraucht wird.

Hier bleibt nur, sich vor dem Kauf bei erfahrenen Verkäufern beraten zu lassen. Diese können Ihnen einen Richtwert geben, wo der CO2-Wert ihres Wunschmodelles in etwa liegen wird. Den exakten Wert werden Sie bei der Fahrzeugübergabe im COC-Papier erfahren.

Tipp: Bei Wohnmobilen, die auf Kastenwägen aufbauen, können Sie sich an der Personentransporter-Version Ihres Basisfahrzeugs orientieren (bspw. Fiat Ducato –> Fiat Talento). Die Fahrzeughersteller geben für diese Verbrauch und CO2-Wert in Katalog und Preisliste an. Durch das Mehr-Gewicht der Sitzbänke und Komfortausstattung gegenüber dem Kastenwagen sind diese Verbrauchswerte ein guter Orientierungswert für ihr künftiges Reisemobil.
Peugeot stellt für deren Kleintransporter-Segment gar einen Verbrauchsrechner mit Werten für verschiedene Gewichtsklassen, Radstände und Beladungszustände zur Verfügung: hier ansehen
Doch auch dieser Diesel-Verbrauchswert (l/100km) kann nur als Richtwert angesehen werden und muss mit 26,5** multipliziert (Benzin 23,8**) werden, um einen CO2-Wert in g/km zu erhalten.
Bsp.: Diesel, 10,6 l/100 km Verbrauch x 26,5 = 281 g CO2/km.

© Ford
Im Beispiel des Transit Custom Nuggets ergibt
                           sich eine Erhöhung von 189 %.
Im Beispiel des Transit Custom Nuggets ergibt sich eine Erhöhung von 189 %.
© Mercedes-Benz
Der Marco Polo ist um 49% teurer.
© Volkswagen
Der California ist um 114 % höher besteuert.
© Volkswagen
Für den Grand California sind € 2.125,44 zu entrichten, was einer Erhöhung um 156 % entspricht.

Motorbezogene Versicherungssteuer für Wohnmobile: Praxisbeispiele


Ford, Mercedes-Benz und Volkswagen geben für ihre Freizeitmobile Transit Custom Nugget, Marco Polo und (Grand) California auf deren Websites tatsächliche CO2-Werte an, anhand dieser wir uns die zu entrichtende motorbezogene Versicherungssteuer ausgerechnet haben.

 

Ford Transit Custom Nugget Plus (LR) mit Hochdach & Automatik (96 kW, 10.1 l/100 km, 264 g CO2/km)


Steuer bei Erstzulassung ab 1.10.2020: 1555,20 €/Jahr
Steuer bei Erstzulassung ab 1. 1. 2021: 1589,76 €/Jahr
Steuer bei Erstzulassung ab 1. 1. 2022: 1624,32 €/Jahr

bei Erstzulassung vor 1.10.2020: 538,56 €/Jahr***
Der Transit Cutom Nugget ist mit Hochstelldach, kurzem Radstand, Schaltgetriebe und 96 kW ab 8,0 l/100 km und 211 g CO2/km zu haben.
Wir entschieden uns hier zur Veranschaulichung die Version mit dem höchsten CO2-Basiswert heranzuziehen.
Siehe Preise und Daten Ford Transit Custom Nugget 2022.





Mercedes-Benz Marco Polo Horizon (140 kW, 7.6 l/100km, 199 g CO2/km)


Steuer bei Erstzulassung ab 1. 10. 20201373,76 €/Jahr
Steuer bei Erstzulassung ab 1. 1. 2021: 1408,32 €/Jahr
Steuer bei Erstzulassung ab 1. 1. 2022: 1442,88 €/Jahr
bei Erstzulassung vor 1. 10. 2020: 919,44 €/Jahr***



VW California 6.1 Beach Edition (81 kW, 7.7 l/100 km, 204 g CO2/km)


Steuer bei Erstzulassung ab 1. 10. 2020: 907,20 €/Jahr
Steuer bei 
Erstzulassung ab 1. 1. 2021: 941,76 €/Jahr
Steuer bei Erstzulassung ab 1. 1. 2022: 976,32 €/Jahr
bei Erstzulassung vor 1. 10. 2020: 424,08 €/Jahr***



VW Grand California 600 (130 kW, 11.3 l/100 km, 296 g CO2/km)
 

Steuer bei Erstzulassung ab 1. 10. 2020: 2125,44 €/Jahr
Steuer bei Erstzulassung ab 1. 1. 2021: 2160,00 €/Jahr
Steuer bei Erstzulassung ab 1. 1. 2022: 2194,56 €/Jahr
bei Erstzulassung vor 1. 10. 2020: 829,44 €/Jahr***

Anhand dieser Beispiele ist eine deutliche Steuererhöhung durch den CO2-Ausstoß zu erkennen, denn jedes Gramm CO2 erhöht die monatlichen Unterhaltskosten um € 0,72. 
Der Marco Polo ist 10 kW stärker als der Grand California, doch durch den niedrigen CO2-Wert ist für ihn etwa € 750,– weniger Steuer pro Jahr zu entrichten.


Von einem namhaften Reisemobil-Hersteller liegen uns Werte von Modellen vor, anhand derer die Auswirkung auf unterschiedliche Ausstattungsvarianten baugleicher Modelle augenscheinlich wird. 

Kastenwagen/Van mit 6,4 Metern Länge (140 PS, 254 g CO2/km)


Steuer bei Erstzulassung ab 1. 10. 20201529,28 €/Jahr
Steuer bei Erstzulassung ab 1. 1. 2021: 1563,84 €/Jahr
Steuer bei Erstzulassung ab 1. 1. 2022: 1598,14 €/Jahr
bei Erstzulassung vor 1. 10. 2020: 594 €/Jahr***

Das gleiche Modell mit Markise weist einen Wert von 284 g CO2/km auf, woraus sich mit Erstzulassung ab 1. 10. 2020 eine jährliche Steuerbelastung von € 1788,48 , ab 1. 1. 2021 von € 1823,04 und ab 1. 1. 2022 von € 1857,34 ergibt.


Vollintegriertes Wohnmobil mit 6,99 Metern Länge (160 PS, 294 g CO2/km)


Steuer bei Erstzulassung ab 1. 10. 20202004,48 €/Jahr
Steuer bei Erstzulassung ab 1. 1. 2021: 2039,04 €/Jahr
Steuer bei Erstzulassung ab 1. 1. 2022: 2070,83 €/Jahr
bei Erstzulassung vor 1. 10. 2020: 721,44 €/Jahr***

Das gleiche Modell mit Zusatzausstattung (im Detail n.b.) weist einen Wert von 321 g CO2/km auf, woraus sich mit Erstzulassung ab 1. 10. 2020 eine jährliche Steuerbelastung von € 2237,76, ab  1. 1. 2021 von € 2272,32 und ab 1. 1. 2022 von € 2304,11 ergibt.


Diese Vergleiche veranschaulichen die Auswirkung der Zusatzausstattung auf den Verbrauch.
Beispiel Kastenwagen/Van: Neben den Anschaffungskosten einer Markise schlägt diese durch Gewicht und Luftwiderstand mit einem Mehrverbrauch von mehr als 1 l Diesel/100km mit 259,20 €/Jahr zu Buche.


Der ÖCC hat sich am 30.5.2022 in einer Stellungnahme zum Abgabenänderungsgesetz 2022 für die Vereinheitlichung der steuerlichen Behandlung von Wohnmobilen ausgesprochen.

Den Gesetzesentwurf und die Regierungsvorlage finden als Anhang bei den Downloads weiter unten.

Haben Sie Anregungen für uns? Bitte schreiben Sie uns eine Mail an office@campingclub.at.

* Auch für Fahrzeuge, die erstmalig im Ausland zugelassen wurden.
** Quelle: Deutsche Handwerks Zeitung

*** bei jährlicher Zahlung;

Die CO2-Werte aller Modelle sind als 
ab-Werte zu verstehen, da diese durch Zusatzausstattung (Allradantrieb, Getriebewahl, Reifen, Hochdach, Markise, usf.) deutlich steigen können; Berechnung lt. ÖAMTC-Versicherungssteuer-Rechner.

Nachtrag: Der Aufschlag bei monatlicher, vierteljähriger und halbjähriger Zahlung trifft nur für Fahrzeuge zu, die vor dem 1. 10 2020 zugelassen wurden, für Fahrzeuge, die nach 30. September 2020 zugelassen werden, entfällt dieser. 


Stand der Informationen: 04.07.2023



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